Inanspruchnahme
Ein Recht auf eine Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz (§33 SGB IX und §102 Abs.4 SGB IX) haben:
- schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- schwerbehinderte Selbständige.
Beispiel: Eine Arbeitsassistenz für hochgradig schwerhörige, ertaubte oder gehörlose Arbeitnehmer kann notwendig sein, wenn …
- man einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz bekommen oder behalten will und
- es dafür nicht ausreicht, dass manchmal ein Schrift- und /oder Gebärdensprach-Dolmetscher bestellt wird (vgl. REHADAT-TALENTPLUS).
Auftraggeber: Schwerbehinderte Arbeitnehmende müssen die Assistenzkraft selbst einstellen (Arbeitgeber-Modell) oder einen Anbieter von Assistenz-Dienstleistungen beauftragen (Dienstleistungs-Modell).
Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist immer der schwerbehinderte Arbeitnehmende.
Kosten: Die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz übernehmen
- Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen (§ 33 SGB IX);
-
Integrationsämter im Rahmen der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX).
Antrag: Den Antrag auf Kosten-Übernahme muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer stellen.
Wenn der Antrag bewilligt wird, dann bekommt der Arbeitnehmer Geld, oft als persönliches Budget.
GINKO-Frage:
Nutzen Sie das Recht auf eine Arbeitsassistenz?
Von den 3.189 berufstätigen GINKO-Teilnehmenden nutzen 10,9% (n=348) eine Arbeitsassistenz.
