Arbeitshilfen
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben per Gesetz (§81 SGB IX, Art.27der UN-BRK) das Recht auf eine behindertengerechte Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Hörgeschädigten-gerechte Ausstattung bedeutet:
- moderne Kommunikationsmedien wie Internet, Handy (SMS), Fax und
- technische Zusatz- bzw. Ergänzungs-Hilfen zu einer bestehen Hörhilfe, z.B. FM-Anlage oder Hörverstärker für Telefon oder Handy. Diese Arbeitsmittel erleichtern die Kommunikation am Arbeitsplatz.
GINKO-Frage:
Werden die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Ausstattung eines hörgeschädigten-gerechten Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen umgesetzt?
Die Betroffenen schätzen ein: sehr unterschiedlich.
Die berufstätigen GINKO-Teilnehmenden (n=3.189) die angeben, das jeweilige Hilfsmittel zu benötigen, haben tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz:
- 83% (n=2.088) ein Fax-Gerät,
- 80,4% (n=2.104) ein Handy (für SMS),
- 79,5% (n=2.104) Internet, z.B. für Kommunikation mit Webcam Messenger oder E-Mail,
- 38,9% (n=589) ein Telefon für Hörgeschädigte,
- 37,9% (n=709) ein Bildtelefon,
- 34,2% (n=391) eine FM-Anlage,
- 31,3% (n=392) einen Hörverstärker,
- 19,0% (n= 243) ein Schreibtelefon,
- 10,4% (n=97) ein Zusatz-Mikrofon und
- 9,6% (n=91) einen Ringschleifen-Verstärker.
