Arbeitsumgebung
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben per Gesetz (§81 SGB IX, Art.27 der UN-BRK) das Recht auf eine behindertengerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsumgebung.
Hörgeschädigten-gerechte räumliche Gestaltung der Arbeitsumgebung bedeutet:
- Reduzierung der Störgeräusche durch Lärm-Minderung, z.B. durch Schalldämmung,
- Standort des Arbeitsplatzes im Raum mit guten Licht-Verhältnissen und der Möglichkeit, mit den Kollegen und Kolleginnen Blick-Kontakt aufnehmen zu können – das erleichtert die Kommunikation am Arbeitsplatz und
- optische Signale (z. B. Blinkanlagen informieren hörgeschädigte Arbeitnehmende, alarmieren sie vor möglichen Gefahren und reduzieren somit die Unfallgefahr).
GINKO-Frage:
Werden die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur räumlichen Gestaltung eines hörgeschädigten-gerechten Arbeitsplatzes umgesetzt?
Die Betroffenen schätzen ein: sehr unterschiedlich.
GINKO-Teilnehmende, die von 3.189 Berufstätigen angeben, das jeweilige Hilfsmittel zu benötigen, haben an ihrem Arbeitsplatz:
- 85,5% (n=2.139) gute Licht-Verhältnisse,
- 80,6% (n=2.109) die Möglichkeit, Blick-Kontakt aufzunehmen,
- 54,6% (n=1.253) optische Signale wie Blinkanlagen,
- 35,7% (n=450) Maßnahmen zur Lärm-Minderung.
